Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Project Human Aid e. V., er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Konstanz (VR 846) eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Konstanz.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe durch die ideelle und finanzielle Förderung von Menschen und Einrichtungen in Krisenregionen dieser Welt, die von Armut, Krankheit und Bildungsnotstand betroffen sind. Der Verein unterstützt oder initiiert insbesondere Maßnahmen, die dazu geeignet sind, nachhaltige Veränderungen herbeizuführen, so z. B. landwirtschaftliche Projekte, gesundheitliche Aufklärung oder den Ausbau von schulischen Einrichtungen.

2. Die Hauptmaßnahmen, die zur Erreichung des Vereinszwecks beitragen sollen, sind die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Ziele und Aktivitäten des Vereins, die Akquisition von Geld- und Sachspenden sowie das Werben neuer Vereinsmitglieder.

3. Der Verein ist unabhängig, überparteilich und konfessionell nicht gebunden.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

3. Aktive Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die sich aktiv an den in § 2 Abs. 2 der Satzung genannten Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks beteiligen, sie sind stimmberechtigt. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins finanziell und ideell fördern und unterstützen, sie sind nicht stimmberechtigt. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand vorgeschlagen und muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden; Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und sind stimmberechtigt.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und ihr Stimmrecht gemäß § 10 der Satzung auszuüben.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, Vereinsangebote wahrzunehmen und gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.


§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.

2. Mit dem Entrichten des ersten Mitgliedsbeitrags beginnt die Mitgliedschaft, gleichzeitig treten die in § 5 der Satzung genannten Rechte und Pflichten in Kraft.

3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod des Mitglieds, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder können frei zwischen monatlichen Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 5, 10 oder 20 Euro wählen oder eine davon abweichende Beitragshöhe frei bestimmen. Für Mitglieder, die nur über geringe finanzielle Mittel verfügen (z. B. Schüler, Studenten, Rentner), gilt ein ermäßigter Monatsbeitrag in Höhe von 2 Euro. Die Beiträge sind mit Entrichten des Erstbeitrages vierteljährlich im Voraus fällig. Der erste Beitrag ist im Folgemonat der Anmeldung der Vereinsmitgliedschaft fällig. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens alle zwei Geschäftsjahre, und zwar in den Geschäftsjahren mit gerader Jahreszahl, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Monat und unter Bekanntgabe der durch den Vorstand vorläufig festgesetzten Tagesordnung durch Einladung der aktiven und der Ehrenmitglieder einberufen. Ferner wird die Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail, dabei wird die Einladung an die letzte von dem teilnahmeberechtigten Mitglied an den Verein übermittelte E-Mail-Adresse zugestellt. Sollte ein teilnahmeberechtigtes Mitglied über keine oder keine funktionierende E-Mail-Adresse verfügen, so wird die Einladung zur Mitgliederversammlung auf dem Postweg zugestellt..

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

-Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstands

-Wahl des Vorstands sowie der Kassenprüfer

-Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

-Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

-Beschlussfassung über vorliegende Anträge

-Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Vereinsausschluss durch den Vorstand

3. Der 1. Vorstandsvorsitzende oder ein von ihm bestimmtes anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und vom Schriftführer sowie dem Leiter der Mitgliederversammlung unterzeichnet. Das Protokoll kann von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden.


§ 10 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

1. Stimmberechtigt sind aktive und Ehrenmitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Stimmberechtigte Mitglieder haben eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen oder Zuruf.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.


§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

- 1. Vorsitzender

- 2. Vorsitzender

- Schatzmeister

- Schriftführer

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

3. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinsarbeit sowie die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Der Vorstand kann, falls erforderlich, Mitarbeiter einstellen.

4. Der Verein wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten, jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Sitzungsprotokoll kann von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers auf der nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

8. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern alsbald bekannt gemacht werden.

10. Über Angelegenheiten, die eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung erfordern, kann auch außerhalb der zweijährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung per Umlaufbeschluss abgestimmt werden. Dabei erfolgt die Befragung aller stimmberechtigten Mitglieder sowie der Rücklauf per E-Mail. Die Zustellung der Befragung erfolgt an die letzte von dem stimmberechtigten Mitglied an den Verein übermittelte E-Mail-Adresse. Sollte ein stimmberechtigtes Mitglied über keine oder keine funktionierende E-Mail-Adresse verfügen, so erfolgt die Zustellung der Befragung sowie der Rücklauf auf dem Postweg. Die Beschlussfassung erfolgt gemäß den in § 10 der Vereinssatzung festgesetzten Modalitäten.


§ 12 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben das Recht, während ihrer Amtsdauer jederzeit und unabhängig voneinander Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über das Prüfungsergebnis vor und beantragen die Entlastung des Vorstands in der Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.


§ 13 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

2. Die Liquidation erfolgt durch den im Amt befindlichen Vorstand.


Vorstehender Satzungstext wurde von der Gründungsversammlung am 14. September 2002 beschlossen und zuletzt am 9. Juni 2012 geändert. Die Änderung wurde am 8. Januar 2013 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Konstanz eingetragen.

Konstanz im Januar 2013

Udo Adler
Vorstandsmitglied